BauO2018

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen

Zweiter Teil

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 17 Bauarten
§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 20 Verwendbarkeitsnachweise
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24 Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 45 Blitzschutzanlagen
§ 46 Aufenthaltsräume
§ 47 Wohnungen
§ 48 Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze
§ 49 Barrierefreies Bauen
§ 50 Sonderbauten
§ 51 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrschaft
§ 54 Entwurfsverfassende
§ 55 Unternehmen
§ 56 Bauleitende
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 59 Bestehende Anlagen
§ 60 Grundsatz
§ 61 (Fn 2) Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 62 Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 63 Genehmigungsfreistellung
§ 64 Einfaches Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Typengenehmigung, referenzielle Baugenehmigung
§ 67 Bauvorlageberechtigung
§ 68 Bautechnische Nachweise
§ 69 Abweichungen
§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 71 Behandlung des Bauantrags
§ 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit
§ 73 Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
§ 74 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 76 Teilbaugenehmigung
§ 77 Vorbescheid
§ 78 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 79 Bauaufsichtliche Zustimmung
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 81 Einstellung von Arbeiten
§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§ 83 Bauüberwachung
§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis
§ 86 Ordnungswidrigkeiten
§ 87 (Fn 3) Rechtsverordnungen
§ 88 Technische Baubestimmungen
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
§ 90 Übergangsvorschriften
§ 91 Berichtspflicht

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1       Anwendungsbereich

§ 2       Begriffe

§ 3       Allgemeine
Anforderungen

Zweiter Teil

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4       Bebauung der
Grundstücke mit Gebäuden

§ 5       Zugänge und
Zufahrten auf den Grundstücken

§ 6       Abstandsflächen

§ 7       Teilung von
Grundstücken

§ 8       Nicht überbaute
Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

Dritter Teil

Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt

Gestaltung

§ 9       Gestaltung

§ 10     Anlagen der Außenwerbung,
Warenautomaten

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 11     Baustelle

§ 12     Standsicherheit

§ 13     Schutz gegen schädliche
Einflüsse

§ 14     Brandschutz

§ 15     Wärme-, Schall-,
Erschütterungsschutz

§ 16     Verkehrssicherheit

Dritter Abschnitt

Bauarten und Bauprodukte

§ 17     Bauarten

§ 18     Allgemeine Anforderungen für
die Verwendung von Bauprodukten

§ 19     Anforderungen für die
Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

§ 20     Verwendbarkeitsnachweise

§ 21     Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung

§ 22     Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis

§ 23     Nachweis der Verwendbarkeit von
Bauprodukten im Einzelfall

§ 24     Übereinstimmungsbestätigung und
-erklärung, Zertifizierung

§ 25     Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen

Vierter Abschnitt

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer

§ 26     Allgemeine Anforderungen an das
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

§ 27     Tragende Wände, Stützen

§ 28     Außenwände

§ 29     Trennwände

§ 30     Brandwände

§ 31     Decken

§ 32     Dächer

Fünfter Abschnitt

Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen

§ 33     Erster und zweiter Rettungsweg

§ 34     Treppen

§ 35     Notwendige Treppenräume,
Ausgänge

§ 36     Notwendige Flure, offene Gänge

§ 37     Fenster, Türen, sonstige
Öffnungen

§ 38     Umwehrungen

Sechster Abschnitt

Technische Gebäudeausrüstung

§ 39     Aufzüge

§ 40     Leitungsanlagen,
Installationsschächte und -kanäle

§ 41     Lüftungsanlagen

§ 42     Feuerungsanlagen, sonstige
Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

§ 43     Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

§ 44     Aufbewahrung fester
Abfallstoffe

§ 45     Blitzschutzanlagen

Siebenter
Abschnitt

Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 46     Aufenthaltsräume

§ 47     Wohnungen

§ 48     Stellplätze, Garagen und
Fahrradabstellplätze

§ 49     Barrierefreies Bauen

§ 50     Sonderbauten

§ 51     Behelfsbauten und
untergeordnete Gebäude

Vierter Teil

Die am Bau Beteiligten

§ 52     Grundpflichten

§ 53     Bauherrschaft

§ 54     Entwurfsverfassende

§ 55     Unternehmen

§ 56     Bauleitende

Fünfter Teil

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Erster Abschnitt

Bauaufsichtsbehörden

§ 57     Aufbau und Zuständigkeit der
Bauaufsichtsbehörden

§ 58     Aufgaben und Befugnisse der
Bauaufsichtsbehörden

§ 59     Bestehende Anlagen

Zweiter Abschnitt

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

§ 60     Grundsatz

§ 61     Vorrang anderer
Gestattungsverfahren

§ 62     Genehmigungsfreie Bauvorhaben,
Beseitigung von Anlagen

§ 63     Genehmigungsfreistellung

Dritter Abschnitt

Genehmigungsverfahren

§ 64     Einfaches
Baugenehmigungsverfahren

§ 65     Baugenehmigungsverfahren

§ 66     Typengenehmigung, referenzielle
Baugenehmigung

§ 67     Bauvorlageberechtigung

§ 68     Bautechnische Nachweise

§ 69     Abweichungen

§ 70     Bauantrag, Bauvorlagen

§ 71     Behandlung des Bauantrags

§ 72     Beteiligung der Angrenzer und
der Öffentlichkeit

§ 73     Ersetzen des gemeindlichen
Einvernehmens

§ 74     Baugenehmigung, Baubeginn

§ 75     Geltungsdauer der
Baugenehmigung

§ 76     Teilbaugenehmigung

§ 77     Vorbescheid

§ 78     Genehmigung Fliegender Bauten

§ 79     Bauaufsichtliche Zustimmung

Vierter Abschnitt

Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 80     Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte

§ 81     Einstellung von Arbeiten

§ 82     Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Fünfter Abschnitt

Bauüberwachung

§ 83     Bauüberwachung

§ 84     Bauzustandsbesichtigung,
Aufnahme der Nutzung

Sechster Abschnitt

Baulasten

§ 85     Baulasten, Baulastenverzeichnis

Sechster Teil

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86     Ordnungswidrigkeiten

§ 87     Rechtsverordnungen

§ 88     Technische Baubestimmungen

§ 89     Örtliche Bauvorschriften

§ 90     Übergangsvorschriften

§ 91     Berichtspflicht

 

 

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die
in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör,
    Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen
    Gebäude,

  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
    Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der
    Telekommunikation dienen,

  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

  5. Kräne und Krananlagen sowie

  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.

§ 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf
ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

  3. Sport- und Spielflächen,

  4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze,

  6. Gerüste und

  7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von
    Bauzuständen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht
mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,

  1. Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

  1. Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

  1. Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit
jeweils nicht mehr als 400 m² sowie

  1. Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante
des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über
der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im
Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der
Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer
Betracht.

(4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der
Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die
natürliche Geländeoberfläche.

(5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre
Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche
hinausragen, im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der
obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,
sind keine Geschosse.

(6) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine
lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein
Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als drei Viertel
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat.

(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und
Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte
Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu
erzeugen.

(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle
Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

(11) Bauprodukte sind

  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze
    gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
    Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
    Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom
    12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU)
    Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die
    hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und

  2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen
    gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte
    Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz
1 Satz 1 auswirken kann.

(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu
baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand
zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei
sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 zu berücksichtigen. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung
die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft
erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

(2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 1
dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen
Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt. Als allgemein anerkannte Regeln
der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch
Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen
Regeln.

(3) Für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung
ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Zweiter Teil

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist,
dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz
von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare,
öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser
vorhanden und benutzbar sind. Wohnwege, an denen nur Gebäude der Gebäudeklassen
1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m
sind.

(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig,
wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse
eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Dies gilt bei bestehenden
Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die
Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.
1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl.
I. S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für
bestehende Gebäude nicht hinausgeht. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der
Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für
die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu
schaffen, zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen
die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen
mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines
Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die
Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die
dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden,
die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und
hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen
herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie
öffentlich-rechtlich gesichert sein.

(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und
Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und
tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten.
Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt
werden.

§ 6 Abstandsflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen
von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere
Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen soweit sie

  1. höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von
    ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder

  2. höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu
    geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.

Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
die an Grundstücksgrenzen errichtet wer­den, wenn nach planungsrechtlichen Vor­schriften

  1. an die Grenze gebaut werden muss, oder

  2. an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist,
    dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.

(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen,
jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise
auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist,
dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut
werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen
Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken, dies
gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad
    zueinanderstehen,

  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof
    bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie

  3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den
    Abstandsflächen zulässig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der
Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der
Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen
unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei
geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.
Diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen
Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang
oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der
Abstandsfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 8 Absatz 3 die
Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden
hinzugerechnet:

  1. voll die Höhe von

a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als
70 Grad und

b) Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile,
wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben,

  1. zu einem Drittel die Höhe von

a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als
45 Grad,

b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren
Gesamtlänge je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand
beträgt und

c) Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn
nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben.

Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens
3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens
3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der
Abstandsfläche in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Zu
angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der
Abstandsfläche. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der
Abstandsfläche 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung
nach § 89 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen
größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten,
finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die
Geltung dieser Vorschriften an.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer
Betracht

  1. nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortretende
    Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

  2. Vorbauten, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der
jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b) nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vortreten und

c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze
entfernt bleiben, sowie

  1. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von
    Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze
    errichtet werden.

(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen
zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden
unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen,
außer Betracht, wenn sie

  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und

  2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

§ 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, § 69 Absatz 1
Satz 1 bleibt unberührt.

(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen
sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut
werden, zulässig

  1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte
    Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3
    Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über
    einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen,

  2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3
    m,

  3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe-
    und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 darf
je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt
15 m nicht überschreiten.

(9) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2019
zulässigerweise errichteten Gebäuden mit Wohnungen bleiben Aufzüge, die vor die
Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn
sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als 0,50 m über dem oberen Abschluss
des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m
vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen
mindestens 1,50 m entfernt sind.

(10) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von
Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüber, so können geringere
Abstandsflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Belichtung der
Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird und wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.

(11) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen
oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als nach Absatz 5 bestehen, sind
zulässig

  1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,

  2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den
    Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt und

3.        
Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50
m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen
zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder
Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen
können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes
gestattet werden.

(12) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere
Tiefen der Abstandsflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung
des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter
Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. In den Gebieten nach Satz 1 kann
gestattet werden, dass an der Stelle eines Gebäudes, das die Abstandsflächen
nicht einhält, aber Bestandsschutz genießt, ein nach Kubatur gleichartiges
Gebäude errichtet wird, wenn das Vorhaben ansonsten dem öffentlichen Recht
entspricht und die Rechte der Angrenzer nicht nachteilig betroffen werden.

(13) Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 6
nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach 50
Prozent ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit
Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des
Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den
geometrischen Mittelpunkt des Mastes.

§ 7 Teilung von Grundstücken

(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf
es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als
Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die
Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die
Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über
die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist
durch Zwischenbescheid gegenüber der antragstellenden Person um höchstens zwei
Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der
Frist über sie entschieden wurde.

(3) Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst
übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die
Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, hat die
Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis
auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

(4) § 70 Absatz 1 und 2 sowie § 71 Absatz 1 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.

§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen
Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen
Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit
Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten
Flächen treffen.

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei
Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem
anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck
öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für
Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine
Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz
geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und
der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz
1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn
dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Der Spielplatz muss
barrierefrei erreichbar sein.

(3) Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nur genehmigt
werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche
Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht
gestört wird.

Dritter Teil

Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt

Gestaltung

§ 9 Gestaltung

(1) Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der
Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass
sie nicht verunstaltet wirken.

(2) Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu
bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten
oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe
oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu
zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die
in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen,
die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das
Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn
durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die
einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen
gestört wird. Der Betrieb von Werbeanlagen darf nicht zu schädlichen
Umwelteinwirkungen führen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist
unzulässig.

(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind
Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

  2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und
    Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der
    Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam
    machen,

  3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe
    kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
    zusammengefasst sind,

  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und
    Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und

  5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und
allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der
Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der
Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen, die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere
Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der
Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten
entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden
auf

  1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen,
    Tafeln und Flächen,

  2. Werbemittel an Zeitungs- und
    Zeitschriftenverkaufsstellen,

  3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen und

  4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 11 Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen
ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren
oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen
gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu
versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben
hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die
Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der
entwurfsverfassenden Person, der Bauleitung und der Unternehmer für den Rohbau
enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.

(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund
anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung
geschützt werden.

§ 12 Standsicherheit

(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer
baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke
dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die
gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen
bleiben können.

§13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und
tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

§ 14 Brandschutz

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von
Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die
Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur
Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung
entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so
zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 16 Verkehrssicherheit

(1) Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen
Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Dritter Abschnitt

Bauarten und Bauprodukte

§ 17 Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer
Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während
einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und
für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 88
Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die
es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der
Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche
    Institut für Bautechnik oder

  2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste
    Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. § 21 Absatz 2 bis 7 und § 23 Absatz 2
gelten entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach
allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der
Verwaltungsvorschrift nach § 88 Absatz 5 werden diese Bauarten mit der Angabe
der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 22 Absatz 2 gilt
entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu
erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für
genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht
erforderlich ist.

(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer
Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz 2, den
allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als
Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 24
Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß
von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer
Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung
oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben
werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und
den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die
Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt
werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei
Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder
durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
vorgeschrieben werden.

§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während
einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und
gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die den in Vorschriften anderer
Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3) genannten technischen
Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte
Schutzniveau gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(3) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer
Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass
der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den
Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die
Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die
Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt
werden.

(4) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen
Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall
oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits von der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.

§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf
verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung
entsprechen. § 18 Absatz 3 und §§ 20 bis 25 gelten nicht für Bauprodukte, die
die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

§ 20 Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein
Bauprodukt erforderlich, wenn

  1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein
    anerkannte Regel der Technik gibt,

  2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 88
    Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder

  3. eine Verordnung nach § 87 Absatz 7 es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für
ein Bauprodukt,

  1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik
    abweicht oder

  2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes
    oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nur eine
    untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 88 enthalten eine
nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines
Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den
Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1
nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der antragstellenden
Person zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche
Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 71 Absatz 1 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die
Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und die Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird
widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre
beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf
schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. § 75 Absatz
2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter
erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem
Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht
anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in
den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz 5 bekannt gemacht.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von
einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen
ist. § 21 Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Die
Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 87
Absatz 5 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder
widerrufen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934 ) geändert worden ist, finden Anwendung.

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter
den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet
werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist.
Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht
erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in
Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980
(GV. NRW. S. 226, ber. S.  716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934 ) geändert worden ist, verwendet werden,
erteilt die untere Bauaufsicht.

§ 24 Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer
Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz 2, den
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt
auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach folgenden Maßgaben:

  1. Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur
    abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat,
    dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln,
    der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
    Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

  2. In den Technischen Baubestimmungen nach § 88, in den
    allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
    Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der
    Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung
    vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
    Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das
    Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln,
    der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
    Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

  3. In den Technischen Baubestimmungen nach § 88, in den
    allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im
    Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung
    vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung
    eines Bauprodukts erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im
    Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn
    nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen,
    Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Nummer 1 entsprechen.

Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen
nur einer Übereinstimmungserklärung nach Nummer 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist.

(3) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von
einer Zertifizierungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen,
wenn das Bauprodukt

  1. den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz 2, der
    allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
    Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

  2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer
    Fremdüberwachung nach Maßgabe des Satzes 2 unterliegt.

Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu
überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz
2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(4) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch
Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter
Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem
Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten
bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche
oder juristische Person als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner
    bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2),

  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor
    Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Absatz 2 Nummer 2),

  3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 3),

  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz
    3),

  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Absatz 7
    und § 18 Absatz 4 oder

  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Absatz 6 und §
    18 Absatz 3

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer
Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese
Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist
entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.

Vierter Abschnitt

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr
Brandverhalten unterschieden in

  1. nichtbrennbare,

  2. schwerentflammbare und

  3. normalentflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind
(leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht,
wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre
Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. feuerbeständige,

  2. hochfeuerhemmende und

  3. feuerhemmende.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und
aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei
raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.
Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe
unterschieden in

  1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

  2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus
    nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen
    zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren
    Baustoffen haben,

  3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus
    brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch
    wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und
    Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, oder

  4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

  1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den
    Anforderungen des Satzes 3 Nummer 2, sowie

  2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens
    den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 3

entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende
sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein
müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte
Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und
eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder
Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden
können.

§ 27 Tragende Wände, Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im
Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

  3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch
    Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

  2. nicht für Balkone und Altane, ausgenommen offene Gänge,
    die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände
und Stützen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

§ 28 Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und
Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen
Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile
tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind
aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile
feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für

  1. Türen und Fenster,

  2. Fugendichtungen und

  3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen,
    linien- oder stabförmigen Profilen der Außenwandkonstruktionen.

(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen
müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar
sein. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig,
wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über
die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei
Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar
sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach den
Sätzen 1 und 3 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden
Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind gegen die
Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für
Doppelfassaden entsprechend.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude
der Gebäudeklassen 1 bis 3. Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der
Gebäudeklassen 1 und 2.

§ 29 Trennwände

(1) Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von
Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang
widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(2) Trennwände sind erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen
    Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,

  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter
    Brandgefahr,

  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im
    Kellergeschoss, sowie

  4. zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich
    ihrer Zugänge und nicht ausgebauten Räumen im Dachraum.

(3) Trennwände nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 müssen die
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des
Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2
Nummer 2 müssen feuerbeständig sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 4 müssen
mindestens feuerhemmend sein.

(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im
Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur
bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil
einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend
herzustellen.

(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur
zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende
Abschlüsse haben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der
Gebäudeklassen 1 und 2.

§ 30 Brandwände

(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum
Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von
Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die
Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

(2) Brandwände sind erforderlich

  1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne
    Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³
    Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von
    weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn,
    dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen
    Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,

  2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter
    Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

  3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich
    oder vergleichbar genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10
    000 m³ Brutto-Rauminhalt und

  4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und
    angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder angebauten Gebäuden mit
    vergleichbarer Nutzung sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem
    landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Teil eines Gebäudes.

Gemeinsame Brandwände sind zulässig. In den Fällen des Satz
1 Nummer 2 und 3 können größere Abstände gestattet werden, wenn die Nutzung des
Gebäudes es erfordert und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung
feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von
Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig

  1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter
    zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

  2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende
    Wände und

  3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
    Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die
    Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes,
    mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die
    Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 sind anstelle
von Brandwänden feuerhemmende Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des
landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht
größer als 2 000 m³ ist.

(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in
allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle
innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,

  2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden
    stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine
    Öffnungen haben,

  3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen,
    feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem
    Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

  5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so
    angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine
    Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder
in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen
Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare
Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1
bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende
Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck
zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand
dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 3 m betragen; das gilt nicht, wenn
der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine
Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus
nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als
öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über
Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine
seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüftete
Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im
Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen
von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur
soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt
wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in
inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen
feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen
nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
beschränkt sind.

(10) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände
von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder
der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt, sowie für Terrassenüberdachungen,
Balkone und Altane.

(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für
Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
Die Abschlüsse von Öffnungen in Wänden anstelle von Brandwänden müssen dicht-
und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand
entsprechen.

§ 31 Decken

(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende
Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und
widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

  3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber
    Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt, und

  2. nicht für Balkone und Altane, ausgenommen offene Gänge,
    die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen Decken

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. Decken müssen feuerbeständig sein

  1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter
    Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie

  2. zwischen dem landwirtschaftlich oder vergleichbar
    genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so
herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

(4) Öffnungen in Decken, für die eine
Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als
    insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen und

  3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung
    erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der
    Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

§ 32 Dächer

(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von
außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig
sein (harte Bedachung).

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht
erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die
Gebäude

  1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12
    m,

  2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter
    Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

  3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen,
    die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von
    mindestens 24 m oder

  4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne
    Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³
    Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m,

einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen,
genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

  1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

  2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m und

  3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit
    nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

  2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren
    Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in
    nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,

  3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von
    Wohngebäuden,

  4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren
    Baustoffen und

  5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die
    Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind

  1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen
    in Bedachungen nach Absatz 1 und

  2. begrünte Bedachungen

zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

(5) Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerchhäuser und
Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln,
Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer
nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer
Brandwände müssen

  1. mindestens 1,25 m entfernt sein

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und
Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die
Bedachung geführt sind und

b) Photovoltaikanlagen, Zwerchhäuser, Dachgauben und
ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese
Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und

  1. mindestens 0,50 m entfernt sein

a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und
Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

b) Solarthermieanlagen.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wänden, die anstelle von
Brandwänden zulässig sind.

(6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden
müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile
feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen
mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand
zulässig ist, entfernt sein.

(7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder
ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von
5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine
Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und
aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des
Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen
Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn
dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher
benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

Fünfter Abschnitt

Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem
Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in
jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie
vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über
denselben notwendigen Flur führen.

(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener
Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der
zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Der
zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn
keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist
nicht erforderlich,

  1. wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren
    Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können
    (Sicherheitstreppenraum) oder

  2. für zu ebener Erde liegende Räume, die einen
    unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in
    höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist.

(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern
bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt,
dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen
Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

§ 34 Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der
benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit
flacher Neigung zulässig.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als
notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind
einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsraum zulässig.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen
angeschlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum
unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und

  2. nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus
    nichtbrennbaren Baustoffen,

  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren
    Baustoffen sowie

  3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren
    Baustoffen oder feuerhemmend

sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze
notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Abweichend von Satz 1 kann ein nachträglicher Einbau von Treppenliften
gestattet werden, wenn

  1. die Führungskonstruktion des Treppenliftes höchstens 0,20
    m breit und 0,50 m hoch ist, gemessen von der unteren Begrenzung des
    Lichtraumprofils der Treppe,

  2. bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusammenhängende
    Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,60 m verbleibt und

  3. der nicht benutzte Lift sich in einer Parkposition
    befindet, die den Treppenlauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig
    einschränkt.

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf
haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe
vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür
beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist
ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist.

(8) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Treppen innerhalb
von Wohnungen.

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der
Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden
Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so
angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im
Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen
Treppenraum zulässig

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen
    innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn
    in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und

  3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist
    und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines
Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum
oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende
Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige
Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume
erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt
liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren
Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes
nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

  1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen
    Treppenläufe,

  2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des
    Treppenraumes erfüllen,

  3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu
    notwendigen Fluren haben und

  4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu
    notwendigen Fluren, sein.

(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als
raumabschließende Bauteile

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von
    Brandwänden haben,

  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher
    mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und

  3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von
Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an
diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden
können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als
raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes
haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die
Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3
Satz 2 müssen

  1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten
    aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine
    Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und

  3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus
    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

  1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen,
    Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und
    Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen,
    mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

  2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende
    Abschlüsse,

  3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen
    Wohnungen, mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse und

  4. zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse

haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen
lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss
insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein.
Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2
Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur
Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen

  1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie
    führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die
    geöffnet werden können, oder

  2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung
    haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der
Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung
erforderlich. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der
Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1
erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur
Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien
Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse
haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden
können.

(9) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen müssen
notwendige Flure angeordnet sein.

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder
aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige
Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und
ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Notwendige Flure sind nicht erforderlich

  1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
    ausgenommen in Kellergeschossen,

  3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²
    und innerhalb von Wohnungen sowie

  4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder
    Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile
    größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind,
    Trennwände nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig von
    anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Absatz 1 hat.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den
größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von
weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare,
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen.
Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis
an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt
werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger
als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.

(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende
Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende
Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an
die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt
werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1
vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen
dicht schließen. Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen
feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt
Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer
Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach
Absatz 5 müssen

  1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus
    nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

  2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine
    Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und

  3. Fußbodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

(1) Fensterflächen müssen gefahrlos gereinigt werden können.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden
allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere
Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(3) Eingangstüren von Wohnungen müssen eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine
Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame
Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

(5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2
dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als
1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in
Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein
davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1
m entfernt sein. Der Abstand kann in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle
vergrößert werden. Von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen
Verkehrsflächen oder zu Flächen für Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr bemerkbar
machen können.

§ 38 Umwehrungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder
mit Brüstungen zu versehen:

  1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und
    unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht,
    wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

  2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in
    Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als
    0,50 m aus diesen Flächen herausragen,

  3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen
    Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

  4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder
    Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

  5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern
    oder Dachteilen nach Nummer 3,

  6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und
    Treppenöffnungen (Treppenaugen) sowie

  7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen
    liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

(2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An
und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen
unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

(3) Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis
zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe
mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch
andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten werden.

(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende
Mindesthöhen haben:

  1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren
    Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m
    bis zu 12 m 0,90 m und

  2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe
    1,10 m.

Sechster Abschnitt

Technische Gebäudeausrüstung

§ 39 Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend
lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

  1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in
    Hochhäusern,

  2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,

  3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in
    Verbindung stehen dürfen und

  4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

Sie müssen sicher umkleidet sein.

(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende
Bauteile

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren
    Baustoffen,

  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

  3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein. Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen
schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender
Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit
erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung darf
einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens
einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

(4) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der
öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus
barrierefrei erreichbar sein. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle
und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben.
Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht
erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden
können. Führt die Aufstockung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes dazu, dass
nach Satz 1 ein Aufzug errichtet werden müsste, kann hiervon abgesehen werden,
wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.

(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine
nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m und zur Aufnahme eines
Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. Türen müssen eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle
und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der
Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den
Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für
die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist
oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dies gilt nicht

  1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. innerhalb von Wohnungen und

  3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als
    insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz
3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine
Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1
sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend.

§ 41 Lüftungsanlagen

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein. Sie dürfen
den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und
Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe
sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und
Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen
raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend
lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche
und Staub nicht in andere Räume übertragen.

(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt
werden. Die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur
Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der
Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu
führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in
Lüftungsleitungen unzulässig.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht

  1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. innerhalb von Wohnungen und

  3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als
    400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen
gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen
betriebssicher und brandsicher sein. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
dürfen in einem Abstand von weniger als 100 m zu einem Wald nur errichtet oder
betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein
Waldbrand entsteht.

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur
Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden,
wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.

(4) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen,
Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in
solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht und sicher
gereinigt werden können.

(5) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und
Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie
feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(6) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren,
Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung
ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.

(7) Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie
beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die
Bauherrin oder der Bauherr sich von der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister
bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen
Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Bei der
Errichtung von Schornsteinen soll vor der Erteilung der Bescheinigung auch der
Rohbauzustand besichtigt worden sein. Verbrennungsmotoren und
Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die
Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von
Verbrennungsgasen bescheinigt haben. Stellt die bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfegermeister Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Satz 1 und Satz 3 gelten nicht für
Abgasanlagen, die gemeinsam mit der Feuerstätte in Verkehr gebracht werden und
ein gemeinsames CE-Zeichen tragen dürfen.

(8) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden,
wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch
Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von
unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche
haben. Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss
mindestens eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb
der Wohnung liegen. Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn
eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies
gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

§ 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

(1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden
vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch
nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit
    der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben,

  2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden,
    dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

  3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und

  4. eine ständig wirksame Lüftung haben.

(2) Vorhandene Abfallschächte dürfen nicht betrieben werden.
Der Betrieb von Abfallschächten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Vorschrift betrieben werden, kann widerruflich unter der Voraussetzung
genehmigt werden, dass der Betreiber den sicheren und störungsfreien Betrieb
und eine wirksame Abfalltrennung ständig überwacht und dies dokumentiert. Den
Bauaufsichtsbehörden sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.

§ 45 Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit
dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Siebenter
Abschnitt

Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 46 Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von
mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet
werden. Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für
einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte
Höhe von mindestens 2,20 m. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen
eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben.
Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit
Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fensteröffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes
einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit
Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten,
ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne
Fenster zulässig.

§ 47 Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.

(2) Eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist
unzulässig.

(3) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die
Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende
Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer
übernimmt diese Verpflichtung selbst.

(4) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen
sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und
Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche
herzustellen.

(5) Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder
Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren
Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, gelten nicht als Wohnungen, sondern
als große Sonderbauten nach § 50 Absatz 2, wenn die Nutzungseinheiten

  1. einzeln für mehr als sechs Personen oder

  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt
    mehr als zwölf Personen bestimmt sind.

§ 48 Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze

(1) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und
Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter
Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Fahrradabstellplätze
müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch
Aufzüge zugänglich sein. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen
sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe
herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die
Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der
Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.

(2) Das für Bauen zuständige Ministerium regelt durch
Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 und
Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit
Behinderungen. Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Bebauungsplan
oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) festgelegt, ist
diese Zahl maßgeblich.

(3) Die Gemeinden können unter Berücksichtigung der
örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in
welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete
Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet
werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen. Sie
können insoweit durch Satzung regeln

  1. die Herstellungspflicht bei der Errichtung der Anlagen,

  2. die Herstellungspflicht des Mehrbedarfs bei Änderungen
    oder Nutzungsänderungen der Anlagen,

  3. die Beschränkung der Herstellungspflicht auf genau
    begrenzte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Fälle,

  4. den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die
    Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit der
    Stellplatzbedarf

a) durch besondere Maßnahmen verringert wird oder

b) durch nachträglichen Ausbau von Dach- und
Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht,

  1. die Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von
    notwendigen oder nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit Gründe des
    Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,

  2. die Verbindlichkeit bestimmter Konstruktionen von
    notwendigen und nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen,

  3. dass bei der Errichtung von Anlagen, ggf. unter
    Berücksichtigung einer Quote, notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der
    Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen werden sowie

  4. die Ablösung der Herstellungspflicht in den Fällen der
    Nummer 1 bis 3 durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrags an
    die Gemeinde.

Macht die Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Satz 2
Nummer 1 bis 3 Gebrauch, hat sie in der Satzung Standort sowie Größe, Zahl und
Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze unter Berücksichtigung von Art und
Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen,
die die Anlagen ständig benutzen oder sie besuchen. Die Gemeinde kann, wenn
eine Satzung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht besteht, im Einzelfall die
Herstellung von Stellplätzen mit und ohne einer Vorbereitung der Stromleitung
für die Aufladung von Batterien für die Ladung von Elektrofahrzeugen verlangen,
wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Statt notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist die Herstellung von
Garagen zulässig. Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden. Bis zu
einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Satz 2 kann
durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind für
einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.

(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 3 Satz 2
Nummer 8 für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für

  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die
    Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,

  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom
    ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs
    oder

  3. andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder
    interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.

§ 49 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen
müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
sein.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen
im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche
Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im
Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude
sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die
Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger
vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt
werden können.

§ 50 Sonderbauten

(1) An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden.
Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von
Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und
Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf

  1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

  2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen
    Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die
    Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,

  3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach
    angrenzenden Grundstücken,

  4. die Anlage von Zu- und Abfahrten,

  5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen
    Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

  6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und
    Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz
    wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

  7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

  8. die Löschwasserrückhaltung,

  9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen,
    Treppenräumen, Fluren, Ausgängen, sonstigen Rettungswegen,

  10. die Beleuchtung und Energieversorgung,

  11. die Lüftung und Rauchableitung,

  12. die Feuerungsanlagen und Heizräume,

  13. die Wasserversorgung für Löschzwecke,

  14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen
    Abfallstoffen,

  15. die Stellplätze und Garagen mit und ohne einer
    Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für Elektrofahrzeuge sowie
    Fahrradabstellplätze,

  16. die barrierefreie Nutzbarkeit,

  17. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer,
    Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
    Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

  18. die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,

  19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere
    eines Brandschutzkonzepts,

  20. weitere zu erbringende Bescheinigungen,

  21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleitenden und
    der Fachbauleitenden,

  22. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der
    Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

  23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die
    Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind und

  24. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

(2) Große Sonderbauten sind

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz
    2 von mehr als 22 m),

  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

  3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses
    mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die
    einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der
    gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,

  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen
    eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,

  5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m²
    Geschossfläche,

  6. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200
Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame
Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit
Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000
Besucherinnen und Besucher fassen,

  1. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200
    Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien,
    Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,

  2. Krankenhäuser,

  3. Wohnheime,

  4. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung
    und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von
    Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für
    nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend,

  5. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  6. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den
    Maßregelvollzug,

  7. Camping- und Wochenendplätze,

  8. Freizeit- und Vergnügungsparks,

  9. Fliegende Bauten, soweit sie einer
    Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  10. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als
    9 m,

  11. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder
    Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  12. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.

§ 51 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude

(1) Die §§ 26 bis 50 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer
Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine
begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten). Behelfsbauten, die
überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig
hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht nutzbar sein und müssen von der
Giebelseite oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein.
Brandwände (§ 30) sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 0,30 m über
Dach und vor die Seitenwände zu führen.

(2) Absatz 1 gilt auch für freistehende andere Gebäude, die
eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen
vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.

Vierter Teil

Die am Bau Beteiligten

§ 52 Grundpflichten

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der
Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür
verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.

§ 53 Bauherrschaft

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung,
Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens sowie der
Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu
bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen
nach diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen
außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Anträge, Anzeigen und Nachweise. Sie oder er hat die zur Erfüllung der
Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen
Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten
Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung
bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der
Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser
Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt
die Bauherrin oder der Bauherr, hat der oder die neue Bauherrin oder der neue
Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn dabei
genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Die genehmigungsbedürftige Beseitigung von Anlagen darf nicht in
Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als
Bauherrin oder als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass
ihr gegenüber eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, der oder die
die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet §
18 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602 ), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934 )
geändert worden ist, entsprechende Anwendung.

§ 54 Entwurfsverfassende

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss
nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres
oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem
genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser
auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so
sind geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die
von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben,
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen
bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von
staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für
die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562)
geändert worden ist, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die
Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.

(4) Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen werden
von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums
der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer
mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt,
die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer
in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste
eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter
Tragwerksplaner). Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land
Nordrhein-Westfalen. § 67 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 55 Unternehmen

(1) Jedes Unternehmen ist für die mit den
öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm
übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren
Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich. Es hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den
verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der
Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.

 (2) Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der
Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in
außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des
Unternehmens oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Arbeiten geeignet ist
und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

§ 56 Bauleitende

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu
wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen
Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu
erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren
bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose
Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die
Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für
ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt
er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter
Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der
Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die
Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine
Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Fünfter Teil

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Erster Abschnitt

Bauaufsichtsbehörden

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

(1) Bauaufsichtsbehörden sind als Ordnungsbehörden:

  1. Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht
    zuständige Ministerium,

  2. Obere Bauaufsichtsbehörden: die Bezirksregierungen für
    die kreisfreien Städte und Kreise sowie in den Fällen des § 79, im Übrigen die
    Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und

  3. Untere Bauaufsichtsbehörden:

a) die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen
Städte und die Mittleren kreisangehörigen Städte als untere
Bauaufsichtsbehörden sowie

b) die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden.

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von
Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die gesetzlich geregelten
Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den
erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Geeignete Fachkräfte sind Personen,
die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder
Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen
dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen
Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben. Die oberste
Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere
berufsqualifizierende Abschlüsse als eine Voraussetzung für eine Eignung als
Fachkraft im Sinne des Satzes 1 zu bestimmen.

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten
als solche der Gefahrenabwehr. § 89 bleibt unberührt.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung,
Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und
Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen
eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in
Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.

(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten
auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder gegen Rechtsnachfolger.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden können bei der Errichtung oder
Änderung baulicher Anlagen verlangen, dass die Geländeoberfläche erhalten oder
verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu
vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der
Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

(5) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen, insbesondere für die
Prüfung von Brandschutzkonzepten staatlich anerkannte Sachverstände,
heranziehen.

(6) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 oder
einer Zustimmung nach § 79 können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht
voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit
oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Anlagen ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden
dürfen oder sie im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 Absatz 5 als genehmigt
gelten.

(7) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten
Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen
einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 59 Bestehende Anlagen

(1) Entsprechen rechtmäßig bestehende Anlagen nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes
erlassen worden sind, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen
Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von
Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.

(2) Sollen Anlagen wesentlich geändert werden, so kann
gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage
mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in
Einklang gebracht werden, wenn

  1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr
    entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

  2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den
    Änderungen nicht berührten Teilen der Anlage keinen unverhältnismäßigen
    Mehraufwand verursacht. 

In diesem Zusammenhang sind angemessene Regelungen zur
Barrierefreiheit zu treffen.

Zweiter Abschnitt

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

§ 60 Grundsatz

(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und
Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63,
78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und
79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §
64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die
durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen
die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

§ 61 (Fn 2) Vorrang anderer Gestattungsverfahren

(1) Folgende Gestattungen schließen eine Baugenehmigung nach
§ 60 sowie eine Zustimmung nach § 79 ein:

  1. für nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige
    Anlagen in, an, über und unter oder an oberirdischen Ge­wässern und Anlagen, die
    dem Aus­bau, der Unterhaltung oder der Nut­zung eines Gewässers dienen oder als
    solche gelten, ausgenommen Ge­bäude, die Sonderbauten sind,

  2. für nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige
    Anlagen für die öffent­liche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser
    und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Ab­wässern, ausgenommen
    Gebäude, die Sonderbauten sind,

  3. für Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung
    nach Straßenverkehrsrecht oder einer Zulassung nach Straßenrecht bedürfen,

  4. für Anlagen, die nach § 35 Absatz 3 des
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. S 212), das zuletzt
    durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge­ändert
    worden ist, einer Genehmigung bedürfen,

  5. für Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer
    Genehmigung oder Erlaub­nis bedürfen,

  6. für Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach § 7
    des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
    S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
    (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, bedürfen,

  7. für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 8 des
    Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
    (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
    (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, bedürfen,

  8. für Anlagen, die nach § 4 und § 16 Absatz 1 des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
    2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
    2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, einer Genehmigung bedürfen, auch
    wenn sie im vereinfachten Verfahren nach § 19 des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt wird.

  9. für Anlagen, die von der Verbindlichkeitserklärung eines
    Sanie­rungsplans nach § 13 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März
    1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom

  10. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, oder nach § 15 Absatz
    3 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439 ), das zuletzt
    durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S.   790)
    geändert worden ist, umfasst sind.

Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben um
ein solches, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert
worden ist, oder nach dem Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vom 29.
April 1992 (GV. NRW. 1992 S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. März 2019 (GV. NRW. S. 193 ) geändert worden ist, einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so muss das Genehmigungsverfahren den
Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.

(2) Die Vorschriften über gesetzlich geregelte
Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.

§ 62 Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Nicht genehmigungsbedürftig sind:

  1. folgende Gebäude:

a) Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne
Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur,
wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Absatz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer
mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer
im Außenbereich,

c) Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

d) Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe
bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m2 Grundfläche, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung
im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs
dienen,

e) Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs
oder der Schülerbeförderung,

f) Schutzhütten für Wanderer,

g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und
einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30
m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze

h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem
Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert
worden ist,

i) Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen, die
nicht zu Dauerwohnzwecken dienen dürfen,

  1. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen

a) freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10
m,

b) Aufzüge in Sonderbauten (§ 50),

c) Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen,
Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die Gebäudetrennwände
und, außer in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, Geschosse überbrücken;

  1. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen
ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder
der äußeren Gestalt des Gebäudes,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m
und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m,

c) Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe sowie die
damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten,

d) in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke und in Serie
hergestellte Brennstoffzellen sowie Wärmepumpen jeweils unter den
Voraussetzungen des Satz 2 und des § 42 Absatz 7 Satz 3,

  1. folgende Anlagen zur Ver- und Entsorgung:

a) Brunnen

b) bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der
allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie
Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche
und 5 m Höhe,

c) Anlagen zur Verteilung von Wärme bei
Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger,
Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und
ihre Wärmeerzeuger sowie Abwasseranlagen, mit Ausnahme von
Abwasserbehandlungsanlagen von Gebäuden, jeweils unter der Voraussetzung des
Satz 2,

  1. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

a) Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem
Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10 m, sonstige Antennen und
Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, zugehörige
nach der Nummer 4 Buchstabe b zulässige Versorgungseinheiten, der Austausch
einzelner Antennen an bestehenden Masten und die Änderung der Nutzung oder der
äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die
Versorgungseinheit in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet
wird,

b) ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend
aufgestellt werden,

c) Masten und Unterstützungen für
Telekommunikationsleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität
einschließlich der Leitungen selbst, für Seilbahnen, für Leitungen sonstiger
Verkehrsmittel und für Sirenen sowie für Fahnen,

d) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

e) Flutlichtmasten auf Sportanlagen, ansonsten bis zu einer
Höhe von 10 

f) Blitzschutzanlagen,

  1. folgende Behälter:

a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem
Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für sonstige verflüssigte oder nicht
verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 6 m³,

b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende
Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,

c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem
Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m, außer offenen
Behältern für Jauche und Flüssigmist,

d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und
Schnitzelgruben,

e) Kompost- und ähnliche Anlagen sowie

f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³,

  1. folgende Mauern und Einfriedungen:

a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit
einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1
Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen,

  1. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und
    Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem
    Durchmesser bis zu 3 m,

  2. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe
    bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 400 m²,

  3. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich
dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer
Höhe bis zu 10 m,

c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von
Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm-
und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

e) bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen,
Pergolen,

f) Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer damit
verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des
Lebensmittelhandwerks,

  1. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

a) nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb
baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen
Fluren als Rettungswege,

b) eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende
Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb Gebäuden,

c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
Nummer 11a Halbsatz 2 gilt entsprechend,

d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der
Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher
Anlagen; örtliche Bauvorschriften nach § 89 sind zu beachten,

e) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung
ausgenommen bei Hochhäusern,

f) Verkleidungen von Balkonbrüstungen,

  1. folgende Werbeanlagen:

a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer
3 bis zu einer Größe von 1 m²,

b) Warenautomaten,

c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für
höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe
kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer
einzigen Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten
Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der
Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden
baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung
oder der äußeren Gestalt der Anlage,

  1. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare
    Anlagen:

a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen,
Schutzhallen und Unterkünfte,

b) Gerüste,

c) Toilettenwagen,

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem
Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf
genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten,

f) bauliche Anlagen die zu Straßenfesten, Märkten oder
ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine
Fliegenden Bauten sind,

g) ortsveränderliche und fahrbereit aufgestellte Anlagen zur
Haltung von Geflügel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur
Aufstallung von maximal 800 Hühnern dienen, sofern die Anlage maximal vier
Wochen an einem Standort verbleibt und frühestens nach acht Wochen wieder auf
diesen umgesetzt wird,

  1. folgende Plätze:

a) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 201
Baugesetzbuch dienen,

b) Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu
300 m² Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich,

c) nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und
Motorräder bis zu insgesamt 100 m²,

d) Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1,

  1. folgende sonstige Anlagen:

a) überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis
zu insgesamt 100 m²,

b) Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,

c) Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis
zu 7,50 m Höhe,

d) Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie
Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,

e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von
Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen,
Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände,
Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und
Teppichstangen.

Die Bauherrschaft hat sich für Anlagen gemäß Nummer 3
Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c vor der Benutzung der Anlage von der
Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen
bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. § 74 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Nicht genehmigungsbedürftig ist die Änderung der Nutzung
von Anlagen, wenn

  1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen
    Anforderungen nach den §§ 64, 65 in Verbindung mit § 68 als für die bisherige
    Nutzung in Betracht kommen,

  2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1
    verfahrensfrei wäre.

Nicht genehmigungsbedürftig ist eine zeitlich begrenzte
Änderung der Nutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen,
kulturellen, künstlerischen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen. § 33
ist zu beachten.

(3) Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von

  1. Anlagen nach Absatz 1,

  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe
    bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen
mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die
Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht
freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin
oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes
oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt
werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte
Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen. Die
Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der
Anzeige oder fordert ihn im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften
Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf.
Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die
Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn mit. Mit den
Baumaßnahmen nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden,
nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der
Anzeige nach Satz 4 bestätigt hat oder die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt ist.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.

§ 63 Genehmigungsfreistellung

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und

  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1
    und 2.

Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie für die
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen
    dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m²
    Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und

  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn
    dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher
    ermöglicht wird,

sofern die Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb des
angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz
5 a und 5 c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Gesetz vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, oder, wenn der angemessene
Sicherheitsabstand nicht bekannt ist, innerhalb des Achtungsabstands des
Betriebsbereichs liegen. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn dem Gebot, den
angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan
Rechnung getragen worden ist. Satz 1 gilt auch für Änderungen und
Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach
vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser Vorschrift
baugenehmigungsfrei wäre.

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei
gestellt, wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des §
    30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,

  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des
    Baugesetzbuchs bedürfen,

  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert
    ist,

  4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und

  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz
    4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder
    eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die in Satz 1
genannten Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. 

(3) Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei
der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst
Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren
Bauaufsichtsbehörde vor. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der
Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach
Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt
die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach §
15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft
mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz
1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Will die
Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem
die Bauausführung nach den Sätzen 4 und 5 zulässig geworden ist, beginnen,
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 

(4) Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch
nicht ihren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer
oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 87 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder
einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte
Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden
der Gebäudeklasse 3 muss zusätzlich von einer oder von einem staatlich
anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben
den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Bauherrschaft hat den
Angrenzern (§ 72 Absatz 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein
genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 durchgeführt werden
soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 abgegeben hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und
überdachte Stellplätze sowie für Fahrradabstellplätze bis 1 000 m² Nutzfläche,
wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen. Bei Garagen mit
einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² muss vor Baubeginn ein von einer oder
von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die
Standsicherheit vorliegen sowie zusätzlich von einer oder von einem staatlich
anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt worden sein, dass ein
Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Für diese Garagen
gilt zusätzlich Absatz 4 Satz 3. § 68 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 5 erste
Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der
sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen
Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer
Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.
Erklärt die Gemeinde, dass das einfache Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll, hat sie der Bauherrschaft die vorgelegten Unterlagen
zurückzureichen. Hat die Bauherrschaft bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt,
dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 als Bauantrag
zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an
die Bauaufsichtsbehörde weiter. 

(7) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit
des Bebauungsplans festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch keiner
Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen
bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplans
beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von
Rechten Dritter dies erfordert.

(8) §§ 67 und 68 bleiben unberührt. §§ 70 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Sätze 1 und 2, 74 Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 8 und 9 sind
entsprechend anzuwenden.

Dritter Abschnitt

Genehmigungsverfahren

§ 64 Einfaches Baugenehmigungsverfahren

(1) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine
großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit
des Vorhabens mit

  1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

  2. beantragten Abweichungen im Sinne des § 69,

  3. den §§ 4, 6, 8 Absatz 2, §§ 9, 10, 47 Absatz 4, 48 und
    49, bei Sonderbauten auch mit den Brandschutzvorschriften,

  4. den örtlichen Bauvorschriften nach § 89 und

  5. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren
    Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
    Zulassungsverfahren geprüft wird.

Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht
geprüft. Das einfache Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch
eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb
einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu
entscheiden, wenn

  1. das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im
    Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs liegt oder

  2. für das Bauvorhaben ein Vorbescheid nach § 77 erteilt
    worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die
    Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie über die
    Abstandsflächen entschieden wurde.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen
bis zu sechs Wochen verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die
notwendige Beteiligung anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über
eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder eine Abweichung nach
§ 69 dieses Gesetzes.

§ 65 Baugenehmigungsverfahren

Bei großen Sonderbauten nach § 50 Absatz 2 prüft die
Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung

  1. mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen
    Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

  2. mit den Anforderungen nach den Vorschriften dieses
    Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und

  3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren
    Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
    Zulassungsverfahren geprüft wird.

Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht
geprüft.

§ 66 Typengenehmigung, referenzielle Baugenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an
mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen
Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für
den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und kein öffentliches
Interesse dagegenspricht. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet
werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit
festzulegen. § 68 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Typengenehmigung
entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§ 74) oder eine
Zustimmung nach § 79 einzuholen. Für Fliegende Bauten wird eine
Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf
nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt
werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 1 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk
zu versehenden Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit
der Typengenehmigung zuzustellen.

(3) §§ 69, § 70 und 71 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 4
gelten für die Typengenehmigung entsprechend.

(4) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Sachverhalte
sind von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. Soweit es
aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die
Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.

(5) Bauvorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans
im Sinne von § 30 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs gelten als
genehmigt (referentielle Baugenehmigung), wenn

  1. im Rahmen eines seriellen Bauvorhabens für ein Gebäude
    (Referenzgebäude) das einfache Genehmigungsverfahren gemäß § 64 durchgeführt
    wurde,

  2. der Bauaufsichtsbehörde die weiteren, anhand des
    Referenzgebäudes zu errichtenden Gebäude (Bezugsgebäude) angezeigt wurden und

  3. für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude gemäß § 68
    bautechnische Nachweise sowie gemäß § 70 die Bauvorlagen spätestens mit Anzeige
    des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen
    bautechnischen Nachweisen die dafür erforderlichen Bescheinigungen einer oder
    eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden.

(6) Die referentielle Baugenehmigung gilt für das
Referenzgebäude und die Bezugsgebäude, soweit diese die Voraussetzungen nach
Absatz 5 erfüllen.

(7) § 64 und §§ 67 bis 75 gelten entsprechend.

§ 67 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden
müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser
unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist (§ 70 Absatz 3 Satz 1). § 54
Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für

  1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m²
    Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,

  2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nach § 51,

  3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis
    zu 25 m²,

  4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu
    250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten
    befinden,

  5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein
    Drittel der Breite der darunterliegenden Außenwand beträgt,

  6. Terrassenüberdachungen,

  7. Balkone und Altane, die bis zu 1,60 m vor die Außenwand
    vortreten und

  8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden
    der Gebäudeklassen 1 und 2 errichtet werden.

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1.die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“
führen darf,

  1. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der
    Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführte Liste der
    Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch
    im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese an die Mitgliedschaft in einer
    Ingenieurkammer geknüpft sind,

  2. aufgrund des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.   786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876 ) geändert worden ist, die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder
    „Innenarchitekt“ führen darf, durch eine ergänzende Hochschulprüfung ihre oder
    seine Befähigung nachgewiesen hat, Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens
    zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch
    tätig war,

  3. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung
    „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der
    Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene bauliche
    Änderung von Gebäuden,

  4. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272 ) geändert worden ist, als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung
    Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“
    oder „Ingenieur“ führen darf, während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem

  5. Januar 1990 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von
    Gebäuden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift
    anerkannt hat und Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der
    Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist oder

  6. die Befähigung zum bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe
    2 besitzt, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit.

(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag
von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines
    Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist,

  2. danach mindestens zwei Jahre in der Planung und
    Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war und

  3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
    verfügt, die bei Bedarf in geeigneter Weise nachzuweisen sind.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen stellt eine
Empfangsbestätigung nach § 71b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen aus. Hat die Anerkennungsbehörde nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als
erteilt. Es gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate
nicht übersteigen darf.

(5) Sie haben das erstmalige Tätigwerden als
Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
anzuzeigen und dabei eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit
als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 erfüllen mussten, vorzulegen. Sie sind in einem Verzeichnis zu
führen. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen hat auf Antrag zu
bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Sie kann das Tätigwerden
als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in dem
Verzeichnis nach Satz 3 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
erfüllt sind.

(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im
Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind
bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen. Sie
sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.
Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6
sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt
ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Eine weitere Eintragung in die von
der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführten Verzeichnisse erfolgt
nicht. Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 können über eine einheitliche Stelle
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

(8) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie
diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die der
juristischen Person oder dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. Die
bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift
anzuerkennen.

§ 68 Bautechnische Nachweise

(1) Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der
Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen
Nachweisen einzureichen

  1. Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten
    Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass Nachweise über den Schallschutz
    und den Wärmeschutz aufgestellt oder geprüft wurden,

  2. Bescheinigungen eines oder einer staatlich anerkannten
    Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 über die Prüfung des
    Standsicherheitsnachweises und

  3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten
    Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Vorhaben den
    Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude
    der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Sonderbauten.

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde schriftliche
Erklärungen staatlich anerkannter Sachverständiger vorzulegen, wonach sie zur
stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Soll bei der
Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m²
eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem
staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden
sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines
Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu
bestätigen. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die
Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise prüfen. Dies gilt auch für die
Anforderungen an den baulichen Brandschutz, soweit hierüber
Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind.

(2) Die bautechnischen Nachweise müssen für

  1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich
    ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

  2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch
    mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen
    solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und

  3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²

nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 aufgestellt oder geprüft werden. In diesem Fall
bescheinigt die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der qualifizierte
Tragwerksplaner nach § 54 Absatz 4 die Übereinstimmung des
Standsicherheitsnachweises mit der Bauausführung anhand von persönlichen
stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle.

(3) Absatz 1 gilt nicht für nicht genehmigungsbedürftige
Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem
Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 3 anderes bestimmt
ist. 

(4) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem
Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht.
Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 69 Abweichungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von
Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen
Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den
Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 3 vereinbar ist. Unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von
Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie oder der Schaffung oder
Erneuerung von Wohnraum dienen. Soll von einer technischen Anforderung
abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck
dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer
sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung
ist gesondert schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Für
Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von
Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1
entsprechend.

(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen
Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1
entscheidet bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die Gemeinde nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2. Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde
Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu.
§ 36 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch gilt entsprechend. Die Gemeinde bzw. die
Bauaufsichtsbehörde hat über den Abweichungsantrag innerhalb einer Frist von
sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Sie
kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen verlängern.

§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren
Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform
kann nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.   602), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934 ) geändert
worden ist, ersetzt werden.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des
Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen
(Bauvorlagen) einzureichen. § 63 Absatz 4 sowie § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist
zu beachten. Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Absatz 2) ist ein
Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne
Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr und die
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu
unterschreiben. Die von den Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 54 Absatz 2
bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Für
Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der
Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben
gefordert werden.

§ 71 Behandlung des Bauantrags

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Bauantrags zu prüfen,

  1. ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen
    des § 70 und den Vorschriften einer aufgrund des § 87 Absatz 3 erlassenen
    Rechtsverordnung entsprechen,

  2. ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung,
    dem Einvernehmen, Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren Genehmigung
    oder Erlaubnis einer anderen Behörde (berührte Stelle) abhängig ist,

  3. welche anderen Behörden oder Dienststellen zu beteiligen
    sind und

  4. welche Sachverständigen heranzuziehen sind.

Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige
erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe
die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als
zurückgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die
Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit
Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde setzt unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei
Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen
Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert wird. Äußern sich die berührten Stellen nicht fristgemäß,
kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.
Bearbeitungs- und Ausschlussfristen in anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.

(3) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 sollen
gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu
beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der
beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist.
Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach
Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die dort genannten Behörden oder
Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.

(4) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach
§ 3 Absatz 2 eingeführt sind, zu prüfen.

§ 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender
Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen
benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte
nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit
nicht anzuwenden.

(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu
benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben
oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben. Haben die Angrenzer dem
Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen.

(3) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu
gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen
Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind,
öffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen
    dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche
    geschaffen werden,

  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn
    dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher
    ermöglicht wird, und

  3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens
    Sonderbauten nach § 47 Absatz 5 und § 50 Absatz 2 Nummer 8, 10, 11, 13 oder 14
    sind,

ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es
innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne
des § 3 Absatz 5 a und 5 c Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt. Ist der
angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das
Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2
gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot,
den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan
Rechnung getragen ist. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder 2,
finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist
über Folgendes zu informieren:

  1. über den Gegenstand des Vorhabens,

  2. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der
    der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo und wann
    Einsicht genommen werden kann,

  3. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und
    Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des
    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
    2017 (BGBl. I S. 3290) erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei
    einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf
    der Auslegungsfrist erheben können, dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit
    Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind
    und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das
    Genehmigungsverfahren gilt,

  4. dass die Zustellung der Entscheidung über die
    Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zusätzlich
über Folgendes zu informieren:

  1. gegebenenfalls die Feststellung einer Pflicht zur
    Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des
    Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls die
    Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 und 56 des
    Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  2. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden,
    den Entscheidungsentwurf,

  3. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur
    Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

(5) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die
Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die
der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat
zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
enthalten, sind nicht auszulegen, für sie gilt § 10 Absatz 2
Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich Einwendungen erheben, mit Ablauf dieser Frist sind alle
öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt für
umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.

(6) Bei mehr als 20 Angrenzern, denen die Baugenehmigung
nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen ist, kann die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den
Absätzen 3 und 4 durchgeführt, ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt
zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender
Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden, auf Auflagen ist
hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ist eine
Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt, sind in die Begründung
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über
das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.§ 74 Absatz 2 bleibt
unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der
Bescheid eingesehen und nach Satz 8 angefordert werden können. Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine
Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die
Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

(7) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer
im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Anlage nach § 49 Absatz 2 ist von
Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der oder dem zuständigen
Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen
mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der
Barrierefreiheit zu geben.

§ 73 Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die
zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über
die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren
zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.

(2) § 122 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90 ) geändert worden ist, findet keine Anwendung.

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im
Sinne des § 123 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist
zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende
Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann,
soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen angefochten werden.

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören.
Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das
gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

§ 74 Baugenehmigung, Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben
keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist nur
insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden
Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar nicht nach § 72 Absatz 2
zugestimmt hat. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der
Baugenehmigung zuzustellen.

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und
dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage sowie befristet erteilt werden. Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften
bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen,
Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter
erteilt.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren
Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Baugenehmigung einschließlich der
Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von
Sachverständigen aufzubewahren. Diese Unterlagen sind an etwaige
Rechtsnachfolger weiterzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Bauvorlagen
einer baulichen Anlage so lange aufzubewahren, wie diese besteht. Bei
Archivierung in elektronischer Form muss gewährleistet sein, dass die
Unterlagen nicht nachträglich verändert werden können.

(6) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde
ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf
einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung,
einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. Eine
Ausfertigung des Bescheids ist beizufügen.

(7) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung
nicht begonnen werden.

(8) Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage
der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Eine Kopie der
Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an
vorliegen; diese können auch durch eine elektronische Form ersetzt werden. § 70
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der
Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen
(Baubeginnsanzeige). Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet die untere
Immissionsschutzbehörde sowie die untere Naturschutzbehörde, soweit sie im
Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurden.

§ 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des
Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr
unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag
jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde
eingegangen ist.

§ 76 Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der
Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf
schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich
gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 74 gilt entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei
der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen
Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

§ 77 Vorbescheid

(1) Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der
Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein
Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 58 Absatz
3, 69 bis 72, 74 Absatz 1 und 2 sowie 75 Absatz 2 gelten entsprechend.

(2) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder
Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden
Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die
oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. § 67 gilt entsprechend.
Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die
Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen
Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden
soll.

§ 78 Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und
bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu
werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies
gilt nicht für

  1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht
    dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,

  2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für
    Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich
    Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer
    Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

  4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die
    Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und

  5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren
    Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die
    Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung
    konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.

(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der unteren
Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der
Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche
Niederlassung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder
seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren
Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden
soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass
Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte
Bauaufsichtsbehörden erstellt werden dürfen.

(5) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll, sie kann auf schriftlichen
Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde
jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine
Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen
beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land
Nordrhein-Westfalen.

(6) Die Inhaberin oder der Inhaber der
Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer
oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden
Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die
Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der
Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer
Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in
Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die
Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer
Gebrauchsabnahme abhängig machen, technisch schwierige Fliegende Bauten sowie
Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind
immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme ist in
das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden,
dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im
Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten ist.

(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch
Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder
zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere, weil die
Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist
oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die
ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und
der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und
Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden,
kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in
das Prüfbuch einzutragen.

(10) §§ 70, 71 Absatz 1 Satz 2, 83 Absätze 1 und 5 gelten
entsprechend.

§ 79 Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben bedürfen keiner
Genehmigung, Genehmigungsfreistellung, Bauüberwachung und
Bauzustandsbesichtigung, wenn

  1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung
    einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes
    übertragen ist und

  2. die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die
    aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder
    Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen
    darf und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen
    Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat, und mit sonstigen
    geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Solche Anlagen bedürfen der Zustimmung der oberen
Bauaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gemeinde
nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange
von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Angrenzer
dem Bauvorhaben zustimmen.

Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung
bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an
bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens
oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung führen, sowie die
Beseitigung baulicher Anlagen.

Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 72
Absatz 3 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen
Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Die obere Bauaufsichtsbehörde prüft die Übereinstimmung
in Anwendung des einfachen Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5. § 64 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, §§ 69 bis 71, §§ 74
bis 77 gelten entsprechend. Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten
Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 72 Absatz 3 bis 6 durch. Die
obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und
Abweichungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften,
soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarn nicht zugestimmt haben. Im
Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

(4) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass
Entwurf und Ausführung der Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen. Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. § 36
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend.

(5) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen
Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind
abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor
Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die
Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 78 Absatz 2 bis 10 findet auf Fliegende
Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder
dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.

Vierter Abschnitt

Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen
und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

§ 81 Einstellung von Arbeiten

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde
die Einstellung der Arbeiten anordnen.

Dies gilt auch dann, wenn

  1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften
    des § 74 Absatz 7 und 9 begonnen wurde, oder

  2. bei der Ausführung

a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den
genehmigten Bauvorlagen,

b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den
eingereichten Unterlagen abgewichen wird, oder

  1. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung
    (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen
    tragen, oder

  2. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der
    CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 24 Absatz 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder
mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die
Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte,
Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die
teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf
andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im
Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung
untersagt werden.

Fünfter Abschnitt

Bauüberwachung

§ 83 Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen (Bauüberwachung).

(2) Die Bauüberwachung ist beschränkt auf den Umfang der im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft
durchgeführt werden. Bei Vorhaben, die im einfachen Genehmigungsverfahren (§
64) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung
verzichten.

(3) Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der
Grundrissflächen und Höhenlagen der Anlagen nachzuweisen. Wenn es die
besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines
amtlichen Nachweises verlangen.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten
können Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen
Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.

(5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist den mit der Überwachung
beauftragten Personen jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über
die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und
Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die
Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde soll, soweit sie oder er im
Rahmen der Bauüberwachung Er­kenntnisse über systematische Rechtsver­stöße
gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangen, diese der für die
Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.

§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des
Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen (§ 60) wird
von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende
Fertigstellung genehmigter Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der
Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der
Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Ist eine
Bauleiterin oder ein Bauleiter der Bauaufsichtsbehörde nicht benannt worden,
trifft die Pflicht die Bauherrin oder den Bauherrn. Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass ihr oder von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem
Bauleiter angezeigt werden.

(3) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile,
Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur
Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und,
soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich
sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden
können. Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der
Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.

(4) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von
Bauvorhaben, für die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich
anerkannten Sachverständigen gemäß § 68 vorliegen, sind von den
Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch
stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben,
dass die Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert
worden sind. Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung
und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf
Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag
nach dem in der Anzeige nach Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung
des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem
früheren Beginn zugestimmt hat.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei
Bauausführungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt
werden, wenn sie von ihr oder einer oder einem beauftragten Sachverständigen
geprüft worden sind.

(8) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen erst benutzt
werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind,
frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 2 genannten
Zeitpunkt der Fertigstellung. Eine Anlage darf erst benutzt werden, wenn
darüber hinaus Zufahrtswege, Wasser- sowie Löschwasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang
sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage ganz oder
teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

Sechster Abschnitt

Baulasten

§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann
die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulast). Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, so
ist auch die Erklärung der oder des Erbbauberechtigten erforderlich. Baulasten
werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das
Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die
Unterschrift muss öffentlich, von einer Gemeinde oder von einer gemäß § 2
Absatz 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S.   256) geändert worden ist, zuständigen Stelle beglaubigt oder vor der
Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der
Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches
Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der
Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der
Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der
Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch
eingetragen werden

  1. andere baurechtliche Verpflichtungen des
    Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder
    Unterlassen, sowie

  2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und
    Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das
Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Bei
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein
berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.

Sechster Teil

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie
    befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,

  2. es entgegen § 11 Absatz 3 unterlässt, ein
    Baustellenschild aufzustellen,

  3. Bauarten entgegen § 17 ohne Bauartgenehmigung oder ohne
    allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis anwendet,

  4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass
    dafür die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 2 vorliegen,

  5. Bauprodukte entgegen § 24 Absatz 4 ohne das Ü-Zeichen
    verwendet,

  6. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 zur Ausführung eines
    genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Unternehmerin oder einen Unternehmer
    oder eine Bauleiterin oder einen Bauleiter oder eine Entwurfsverfasserin oder
    einen Entwurfsverfasser nicht beauftragt,

  7. entgegen § 53 Absatz 2 Satz 2 die genehmigungsbedürftige
    Beseitigung von Anlagen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt,

  8. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 5 vor Beginn der Bauarbeiten
    die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder
    Fachbauleiter oder während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen oder
    entgegen § 53 Absatz 1 Satz 6 einen Wechsel in der Person der Bauherrin oder
    des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

  9. entgegen § 62 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne
    eine Bescheinigung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder
    Sachverständigen vorliegen zu haben,

  10. entgegen den Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 eine
    Anlage beseitigt,

  11. entgegen § 66 Absatz 5 Nummer 2 die Bezugsgebäude nicht
    anzeigt oder entgegen § 66 Absatz 5 Nummer 3 die dort genannten Nachweise nicht
    einreicht,

  12. entgegen § 68 Absatz 1, § 83 Absatz 3 oder § 84 Absatz 4
    Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,

  13. eine Anlage ohne Baugenehmigung nach § 74 oder
    Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt,
    beseitigt oder ihre Nutzung ändert,

  14. entgegen § 74 Absatz 8 Satz 2 eine Kopie der
    Baugenehmigungen und Bauvorlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat,

  15. entgegen § 74 Absatz 9 den Ausführungsbeginn
    genehmigungsbedürftiger Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

  16. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 78
    Absatz 2 in Gebrauch nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme nach § 78 Absatz 7 Satz 2
    und 3 in Gebrauch nimmt,

  17. die nach § 84 Absatz 2 vorgeschriebenen oder verlangten
    Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  18. entgegen § 84 Absatz 6 oder 7 mit der Fortsetzung der
    Bauarbeiten beginnt,

  19. entgegen § 84 Absatz 8 Anlagen vorzeitig benutzt,

  20. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
    Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die
    Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand
    auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

  21. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der
    Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund
    einer nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen
    worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder
    Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu
    erwirken oder zu verhindern,

  2. als staatlich anerkannter Sachverständiger unbefugt
    Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen
    ausstellt,

3.ohne staatlich anerkannter Sachverständiger zu sein,
Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen ausstellt oder bei
Bauaufsichtsbehörden einreicht,

  1. als qualifizierter Tragwerksplaner unbefugt
    Standsicherheitsnachweise oder Bescheinigungen stichprobenhafter Kontrollen der
    Baustelle ausstellt oder einreicht,

  2. ohne qualifizierter Tragwerksplaner zu sein,
    Standsicherheitsnachweise oder Bescheinigungen eines qualifizierten
    Tragwerksplaners ausstellt oder einreicht oder

  3. ohne bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zu sein,
    Bauvorlagen, die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 nur von bauvorlageberechtigten
    Entwurfsverfassern unterschrieben werden dürfen, durch Unterschrift anerkennt
    oder bei Bauaufsichten einreicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.02.1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.
August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen die örtliche
Ordnungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 die jeweils
zuständige Baukammer, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, 5 und 6 die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, in den übrigen Fällen die untere
Aufsichtsbehörde.

§ 87 (Fn 3) Rechtsverordnungen

§ 87 (Fn 3 )
Rechtsverordnungen (1) Zur Verwirklichung der in §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 51, 2. den Nachweis der Befähigung der in § 17 Absatz 6 und § 18 Absatz 3 genannten Personen, dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden, 3. die Überwachung von Tätigkeiten bei Bauarten nach § 17 Absatz 7 und mit einzelnen Bauprodukten nach § 18 Absatz 4, dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 25 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden, 4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in §§ 39 bis 41, insbesondere über Lüftungs- und Leitungsanlagen sowie über deren Betrieb und über deren Aufstellräume, 5. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 42, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen, 6. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 49 Absatz 2 und 50), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, 7. wiederkehrende Prüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen, 8. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524 ), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836 ) geändert worden ist, festzusetzen, 9. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, 10. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 9 genannten Fachleute, 11. die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 48 Absatz 2 und 12. berufsqualifizierende Abschlüsse nach § 57 Absatz 2. (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, 2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben, 3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen, 4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden, 5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit der wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen nach Absatz 1 Nummer 7 Sachverständige oder Sachkundige zu beauftragen, 6. die Berichtspflicht der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 91 Satz 2 und 3 und 7. ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten. Rechtsverordnungen nach dieser Ziffer dürfen nur mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 erlassen werden. Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§ 53 bis 56 oder die Sachverständigen zu erfüllen haben. Sie muss dies in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 tun. Dabei können insbesondere die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig werden, sowie Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen sowie für Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen und 3. das Verfahren im Einzelnen. Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten nach den §§ 53 bis 56 zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise dieser Personen, von Sachverständigen, Fachleuten oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben. (5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25) auf andere Behörden zu übertragen. Die Befugnis nach Satz 1 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt. Die Befugnis darf nur im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden. (6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen und 2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern. (7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17 Absatz 2 und §§ 20 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen. (8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung nach § 74 oder Zustimmung nach § 79 einschließlich etwaiger Abweichungen nach § 69 einschließen sowie, dass § 35 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet. (9) Die Rechtsverordnungen werden nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlassen. (10) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. ## § 88 Technische Baubestimmungen (1) Die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. §§ 17 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 69 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts, b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auswirken, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 Absatz 3 oder nach § 22 Absatz 1 bedürfen, 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 24 Absatz 2 und 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 20 Absatz 3 genannte Liste. (5) Das Deutsche Institut für Bautechnik veröffentlicht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder eine Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB). Die Oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Bekanntgabe kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. ## § 89 Örtliche Bauvorschriften (1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über 1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, 2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen, 3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Absatz 2),  4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze sowie der Fahrradabstellplätze (§ 48 Absatz 3), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann, 5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen, 6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind, 7. die Begrünung baulicher Anlagen. (2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden. (3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen. ## § 90 Übergangsvorschriften (1) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit. (2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort. (3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz. (4) Die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen werden nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256 ), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162 ) geändert worden ist, beschieden. Ab dem 1. Januar 2019 vollständige und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen werden nach diesem Gesetz beschieden. Dies gilt für Bauvorhaben nach § 63 entsprechend. ## § 91 Berichtspflicht Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Die Bauaufsichtsbehörden haben der obersten Bauaufsichtsbehörde über die durchschnittliche Länge von Baugenehmigungsverfahren jährlich zum 31. Dezember Bericht zu erstatten. Inhalt, Art, Form und Umfang der Berichtspflicht wird durch eine Rechtsverordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde berichtet dem Landtag über die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Berichte.

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